Prognosegutachten

Sowohl im behördlichen Auftrag als auch als Privatauftrag markieren Prognosegutachten bei F.P.E. eine Abkehr von der derzeit noch vorherrschenden klinisch-psychiatrischen oder psychoanalytisch-tiefenpsychologischen Begutachtungspraxis: Diese führen nach der modernen Prognosewissenschaft oft unerkannt zu Prognoseirrtümern zulasten der Allgemeinheit (Prognoseirrtum Entlassung eines Rückfälligen) oder aber des Individuums (Prognoseirrtum Nichtentlassung eines Nichtrückfälligen). Da solche Gutachten vorwiegend oder ausschließlich auf sog. Klinische Prognosen abheben, führen sie lt. der heutigen Prognoseforschung fast immer zu schweren Fehleinschätzungen (Urbaniok 2004; zur Problematik auch Nedopil, 2006). Diese Fehleinschätzungen bleiben Gerichten wie Bevölkerung unbekannt, und zwar sowohl Prognoseirrtümer des Typs 1 (Irrtümliche Haftentlassung) als auch des Typs 2 (Irrtümliche Nichtentlassung): Da irrtümlich Nichtentlassene in der Unterbringung ja nicht als in Wirklichkeit Rückfallfreie auffallen können.

F.P.E. erstellt Prognosen nach dem Hochsicherheitsprinzip: Es werden nicht weniger als sechs unabhängige Prognosemethoden angewendet:

  1. Klinische Prognose
  2. Deliktanalytische Kausalprognose
  3. Explorative Prognose
  4. – 6. Statistische Prognose mit drei an Haftentlassungsstichproben validierten Verfahren

Eine positive oder negative Prognose wird nach einem bestimmten Algorithmus erst dann ausgesprochen, wenn der Proband übereinstimmend einer Null-/Niedrigrisikogruppe oder nicht zu zuordnen ist.

Ein weiterer Pluspunkt von F.P.E.- Prognosen ist, dass den Gerichten (anders als hin herkömmlichen Gutachten der älteren Tradition) nicht nur das Rückfallrisiko in konkreten Prozent mitgeteilt wird, sondern daneben auch das Irrtumsrisiko Falsch Negativ und das Irrtumsrisiko Falsch Positiv. Erst diese beiden Irrtumsverhältnisse setzen Gerichte in die Lage, die ihnen vom Verfassungsgericht seit einiger Zeit vorgegebene Entscheidung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz realisieren zu können (zu Lasten der Allgemeinheit vs. zu Lasten des Begutachteten).