Zielgruppen > Rechtsanwaltskanzleien

Rechtsanwaltskanzleien wird aus rechtstaatlichem Bewusstsein folgendes angeboten:

Dienste zur psychopathologischen oder aussageforensischen Einschätzung Ihrer Mandanten

Vielfältig sehen sich Rechtsanwälte oft selbst als Opfer ihrer Mandanten: Weil bspw. eine psychopathologische Disposition nicht erkannt wurde, bevor man einen Fall übernahm; oder weil die Rechtsverteidigung selber von den Aussagen ihres Mandanten überzeugt war – bis beide ihr Fiasko dann vor Gericht erleben. Aus diesem Grunde bietet F.P.E. hier Untersuchungen und Beurteilungshilfen an.

Prüfung vorgelegener Gutachten mit Fehlerbilanzierung

Rechtsverteidigungen sehen sich selbst oft überfordert in der Beurteilung vorliegender Fachgutachten über ihre Mandanten, und sind so oftmals gezwungen, selbst hanebüchenste Fehler kritiklos hinzunehmen, welche nur dem Fachmann als solche auffallen. Dies ist umso verheerender, als Sachverständige in einem Fach, in dem Juristen nicht ausgebildet sind, in den letzten Jahren immer mehr Verfahren eigentlich entscheiden. In dieser Situation handeln sich Rechtsanwälte oft demütigende Abfuhren ein, wenn sie dann ihrerseits etwa Sachverständige kontaktieren, um mit ihrer Hilfe fachliche Fragen zu klären (vgl. dazu den Abschnitt Positionsbestimmung). Diesem Notstand möchte F.P.E. begegnen, das mit seiner Tätigkeit unparteilich jeder Rechtsinstanz zur Verfügung stehen soll.

Die Fehlerbilanz wird in schriftlicher Form zugesandt. Hiesigen Erfahrungen nach findet diese Rückmeldung aufgrund der erkennbar objektiven Technik auch bei Gerichten später gute Aufnahme zur Blickschärfung für Gutachten, die dort im Untersuchungsfall vorliegen.

Gutachter der Verteidigung

F.P.E. kann für Strafprozessvorgänge von Staatsanwaltschaften, Gerichten wie auch Rechtsanwaltskanzleien beauftragt werden. Hier besteht ein außerordentlicher Rechtnotstand: Gutachter der Staatsanwaltschaft wie der Rechtsverteidigung bilden für ein unparteiliches Gericht die gleichwertigen zwei Seiten des Rechtstaates. Ein parteiliches Gericht wird dadurch in Erscheinung treten, dass es diesen Grundsatz nicht beachtet. F.P.E. entwickelt langfristig mit Juristen und anderen Kollegen ein Rationale, bei entsprechenden Parteilichkeiten von Gerichten sofortig in Verfahrensfällen vorzugehen, sowie die Funktion des Gutachters der Verteidigung zukünftig fest im Rechtstaat zu installieren. Grundsätzlich aber achtet F.P.E. darauf, dass Gerichte bei solchen Tätigkeiten im Auftrag einer Rechtsverteidigung erkennen, dass sie es sind, die auf unerkannte Fehler oder auch Finessen in Gutachten aufmerksam gemacht werden, um sie vor Fehlurteilen zu bewahren. Dies geschieht soweit auch mit Erfolg.

Allerdings gibt es auch andere Fälle, wo sich in der Art der Handhabung der Fehlerliste frühzeitig Hinweise auf Befangenheit des Gerichts erwiesen im Umgang mit Beweismitteln der Rechtsverteidigung, welche ansonsten erst zu spät offenbar geworden wäre. Drei Mal schuf F.P.E. auf diese Weise den Berufungs- bzw. Revisionsgrund mit jeweils erfolgreichen Ausgängen. Die Problematik des Umgangs mit rechtspsychologischen Beweismitteln oder Gutachten der Rechtsverteidigung gilt übrigens generell in Fällen, wo ein Gericht offenbart, dass es einen Gutachter der Staatsanwaltschaft für unparteilich hält, den Gutachter der Rechtsverteidigung hingegen als parteilich abtut.

Rechtspsychologische Seminare für Rechtsanwälte

In bestimmten Zeitabständen (dies hängt von der Anzahl angemeldeter Interessenten ab) veranstaltet F.P.E. ein Seminar, wo zu ausgewählten rechtspsychologischen Themen Vorträge für Rechtsanwälte gehalten werden, um sie kapitelfest vor Gericht in der immer bedeutsamer werdenden Rechtspsychologie und psychologischen Begutachtung zu machen. Im Zuge politischer Entwicklungen der letzten Jahre wurde das individualschuldbezogene klassische Schuldstrafrecht immer mehr, teils zweckentfremdet, zu einem Gefahrenabwehrrecht, wie der Vizepräsident des deutschen Bundesverfassunggerichts 2006 kritisierte. Wie aus seinem Synonym Präventionsstrafrecht deutlich wird, wurden von der Gefährlichkeits- und Rückfallprognose angefangen bis hin zu Maßnahmen der Maßregel- und SV-Einweisung (Begutachtung auf entsprechende psychische Störungen, Schuldfähigkeitsbegutachtung) der Forensischen Psychologie und -Psychiatrie immer mehr Funktion bei gerichtlichen Entscheidungen verliehen. Dies ist von zeitweise recht unheiliger Wirkung – unter einigen bestimmten Gegebenheiten seither im Gutachterwesen (s. Link Positionsbestimmung). Aus diesem Grunde wird von F.P.E. eine rechtstaatliche Notwendigkeit in der fachlichen Wissensvermittlung erkannt, angesichts der immer enger werdenden Spielräume der Rechtsverteidigung seit einigen Jahren.

Positionsbestimmung

F.P.E. wendet sich zur Sicherstellung objektiver Aussagen und Expertisen an Gerichte ganz bewusst ab von einer impliziten Parteilichkeit eines Gutteils im derzeitigen Gutachterwesen. Diese kommt bspw. darin zum Tragen, das Begutachtungswünsche von Rechtsverteidigungsseiten abgelehnt werden, weil man lediglich für Staatsanwaltschaften und Gerichte Aufträge annähme. Das Wissen unseres Fachs ist unteilbar und steht beiden Seiten des Rechtstaates zur Verfügung. Eine implizite Parteilichkeit kommt zum anderen da zu Ausdruck, wo Sachverständige (besonders im Bereich der Sexualstraftaten) entweder selber den Ansprüchen der vox populi bzw. Medien folgen (Stichwort bspw. Wegsperren für immer) – oder aber Angst haben, politisierten Ansprüchen an ihre Arbeit fachgerecht zu widersprechen. Dies kollidiert zwangsläufig immer, wenn fachwissenschaftliches Wissen dem politisch erwünschten Wissen widerspricht – mit der Folge entsprechender Falschatteste dann gegenüber Gerichten oder Staatsanwaltschaften.
Die beiden zentralen Fehlhaltungen im Sinne einer impliziten Parteilichkeit von Gutachtern schlagen sich hiesigen Analysen nach in wissenschaftlichen Falschattesten nieder – bis hin sogar zu Irreführungen von Gerichten bzw. Staatsanwaltschaften als den Auftraggebern. Des Weiteren in Form zirkulärer Bestätigungen von deren Annahmen, die sie mit ihrem Gutachtensauftrag an einen Sachverständigen ja unabhängig prüfen lassen wollten. Zirkulär heißt: Der Auftraggeber, der auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des von ihm bestellten Sachverständigen vertraut – muss unmittelbar eine Bestätigung seiner Annahmen wahrnehmen, sobald das Gutachten dann eintrifft zulasten eines Beschuldigten: Welche in Wirklichkeit aber eine implizit parteiliche Bestätigung ist, ohne dass der Auftraggeber dies meist erkennen kann. Crux hierbei: Ihre implizite Parteilichkeit ist den betreffenden Kollegen selber meistens nicht bewusst, als dass ihnen ein entsprechender Vorwurf zu machen wäre. Sie ist Resultat einer unreflektierten Fehlhaltung.

F.P.E. sieht zur Gewährleistung der objektiven Wissenschaftlichkeit im Bereich juristischer Begutachtung die strikt rechtstaatliche Orientierung als das non plus ultra. Denn ebenso wie Wissenschaftlichkeit bedeutet, zwischen zwei entgegen gesetzten Hypothesen H0 oder H1 zu entscheiden, hat der Gutachter stets die Verpflichtung, entweder zum Nachteil einer Rechtsverteidigung, eines Beschuldigten, Begutachteten oder Kriminellen seine Frage zu beantworten – oder aber zum Nachteil der Strafverfolgung und der auf Bestrafung ausgerichteten Allgemeinheit. Wem die komplexe, gleichrangige Taxierung fremd ist zwischen den natürlichen z w e i Seiten des Rechtstaates, dem kann auch schlecht zugetraut werden, dass er der wissenschaftlichen Komplexität einer objektiven Entscheidung zwischen den natürlichen zwei Hypothesen seines Gutachtens gewachsen ist. (Schuldfähigkeit gegeben – oder nicht? Aussagen glaubhaft – oder nicht? Rückfallgefahr gegeben – oder nicht?). Das eine erzieht zum anderen. Und eine Parteilichkeit in einem Punkt zieht notwendig die Parteilichkeit im anderen nach sich. 
F.P.E. indessen ist konform zur Haltung zu solchen Fragen des Bundesverfassungsgerichtes. Danach haben Gerichte zu taxieren, ob im konkreten individuellen Strafrechtsfall eine Entscheidung zulasten der Allgemeinheit eher in Kauf genommen werden kann nach den Daten eines Gutachtens, oder ob eine Entscheidung zulasten des Begutachteten (Beschuldigten, Täter oder Häftlings) in Kauf genommen werden kann (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Dies wurde bisher nur für Prognosegutachten so entschieden; ist hier aber rechtsethische Maxime, die auch für andere Bereiche gelten kann.
Zum Gemeinten ein weiteres Beispiel für die implizite Parteilichkeit aufkosten wissenschaftlichen Arbeitens und zum Schaden einer sauberen Beratung der Behörden: Es stellt sich im Gespräch wie auch in Schriften oftmals fest, dass vielen Kollegen nicht bewusst ist, dass bspw. eine irrtümliche Nichtentlassung oder eine irrtümliche Einweisung in zeitlich unbefristeten Maßregelvollzug durchaus selbst die Allgemeinheit schädigt. Es ist ihnen sowenig wie Bevölkerung und Medien bewusst, dass die Geschädigten in diesen Fällen auch schuldlose Bürger sind: Die Ehepartner, Kinder, Angehörigen – bis hin zum Freundeskreis und anderen Sozialbezügen des Begutachteten, Häftlings oder Täters. Diese gehören auch für manche Gutachter augenscheinlich nicht zur Allgemeinheit. Der Schutz der Allgemeinheit ist auch für sie ausschließlich: Gegen den Begutachteten zu entscheiden, um sie vor ihm zu schützen. Dies aber ist Aufgabe und Auftrag der Justizbehörden. Der Gutachter hat ihm dazu objektive Daten zu liefern und die ihm gestellten Fragen unparteilich zu beantworten. Die obige Fehlhaltung führt geradezu zwangsläufig dazu, dass dieser eigentliche – wissenschaftliche! – Auftrag jener Zielsetzung untergeordnet wird. Mit allen Folgen, was der Gutachter dann als wissenschaftlich den Gerichten attestieren wird.